Prebena Druckluft Streifennagler 8F-RK90
für Rundkopf-Streifennägel der Type RK Nagellänge 50-90 mm
Prebena Druckluft Streifennagler 8F-RK100
für Rundkopf-Streifennägel der Type RK Nagellänge 50-100 mm
Prebena Druckluft Streifennagler 10F-RK130
für Rundkopf-Streifennägel der Type RK Nagellänge 90-130 mm
Prebena Druckluft Streifennagler 10F-RK160
für Rundkopf-Streifennägel der Type RK Nagellänge 100-160 mm
Auspresspistole
manuell
für 150, 280, 300, 345ml - Kartuschen, 1k-Silikonkartuschen geeignet
Auspresspistole
VM-P 345 Akku
für 150, 280, 300, 345ml - Kartuschen, 1k-Silikonkartuschen geeignet
Akku-Blindniet-Setzgerät
ACCUBIRD
zum Setzen von Blindnieten bis 5mm Durchmesser aller Werkstoffe
Akku-Nietmuttern-Setzgerät
FIREBIRD PRO GOLD EDITION
zum Setzen von Blindnietmuttern bis M12 Stahl und M10 Edelstahl
1. Mietzeit und Verwendungszweck
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die auf Seite 1 und 2 im Einzelnen aufgeführten Geräte auf die o.g. Dauer zur Verwendung bei dem vorstehend bezeichneten Bauvorhaben in Miete zu überlassen.
Der Mieter darf die Geräte oder einen Teil derselben ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht für andere Bauvorhaben verwenden.
Als Mietzeit gilt der Zeitraum vom Tag der Vermietung bis zum Tag der Rückgabe beziehungsweise des Eingangs im Lager Erfurt-Kerspleben.
2. Mietberechnung
Es gelten die auf der Vorderseite vereinbarten Mietpreise.
Die Mietdauer wird in Werktagen, ohne Wochenenden und Feiertage, berechnet, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.
3. Zahlungsweise
Der vereinbarte Mietzins ist 10 Tage nach Rechnungsdatum, netto ohne Abzug, fällig.
4. Mietzeit
Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
Andernfalls ist der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwerkzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen.
Die Mietzeit ist mit dem Vermieter entsprechend der Größe der Baustelle für die Dauer des Baustelleneinsatzes des Werkzeuges zu vereinbaren.
Zeigt sich bei der Inbetriebnahme des Gerätes oder während der Mietzeit ein Mangel, den der Mieter nicht zu vertreten hat und der eine Stilllegung notwendig macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen. Der Mieter hat unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels dem Vermieter hiervon telefonisch oder schriftlich Anzeige zu machen.
5. Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Über notwendige Reparaturen ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Kosten für Reparaturen in Folge normaler Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich, für Wartung sowie Pflege und einsatzbedingte Prüfungen nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) des Gerätes Sorge zu tragen. Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.
Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Gerät einräumen (zum Beispiel Miete/Leihe), noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
Wird das Gerät verspätet zurückgesandt und beruht die Verspätung auf Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, so kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz des nachweislich durch die Verspätung verursachten Schadens verlangen.
Die Kosten für die Beseitigung von Mängeln und Beschädigungen in Folge vom Mieter vertragswidrig unterlassener Wartungen und Reparaturen, trägt der Mieter. Die Reparaturen werden durch den Vermieter ausgeführt.
6. Haftung
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das Gerät zum Schutz vor Beschädigung, Verlust und Zerstörung durch geeignete Maßnahmen geschützt, insbesondere sicher aufbewahrt ist.
Tritt an dem Gerät ein Totalverlust ein, der zumindest mitursächlich nicht auf eine Verletzung der dem Mieter nach Satz 1 auferlegten Pflichten oder ein sonstiges schuldhaftes Verhalten des Mieters zurückzuführen ist, so hat dieser eine Barentschädigung in Höhe des Neuwertes für das in Verlust geratene Gerät zu leisten.
Ist nach Maßgabe des Absatz 1 keine Barentschädigung zu leisten, so hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen.
Die Zeit bis zur Beendigung der Instandsetzungsarbeiten gilt als Mietzeit.
7. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
8. Gerichtsstandvereinbarung
Als Gerichtsstand für beide Teile und alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, ist Erfurt
01.
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